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BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

[ Auszug: (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. ... ]